Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der AE Sound & Light GmbH
für Veranstaltungstechnik, Medientechnik, Vermietung und technische Dienstleistungen

Stand: Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der AE Sound & Light GmbH, Wilhelmstraße 57, 76461 Muggensturm (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“).

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (B2B).

(3) Gegenstand der Verträge können insbesondere sein:

  • Vermietung von Veranstaltungstechnik, Medientechnik und Konferenztechnik
  • Planung, Lieferung, Aufbau, Betrieb und Abbau technischer Systeme
  • technische Betreuung von Veranstaltungen
  • Ton-, Licht-, Video-, Streaming-, Hybrid- und Konferenztechnik
  • Dolmetschertechnik und Kommunikationssysteme
  • Dry Hire / Vermietung ohne Bedienpersonal
  • Festinstallationen und technische Dienstleistungen

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

(5) Individuelle Vereinbarungen und projektbezogene Angebote haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, Angebotannahme oder tatsächliche Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zustande.

(3) Änderungen des Leistungsumfangs nach Auftragserteilung bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung.

(4) Technische Änderungen, Anpassungen oder gleichwertige Ersatzgeräte bleiben vorbehalten, soweit diese für den Kunden zumutbar sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung ist ausschließlich das jeweilige Angebot bzw. die Auftragsbestätigung.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung qualifizierte Subunternehmer oder freie Mitarbeiter einzusetzen.

(3) Angegebene technische Konzepte, Aufbauzeiten, Geräte- und Personaldispositionen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Informationen. Änderungen auf Kundenseite können zu Mehrkosten führen.

(4) Nicht ausdrücklich angebotene Leistungen gelten nicht als geschuldet. Dies betrifft insbesondere:

  • zusätzliche Aufbauzeiten
  • verlängerte Veranstaltungszeiten
  • Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Zusatzpersonal
  • spontane Erweiterungen des Leistungsumfangs
  • zusätzliche Transporte oder Anfahrten

Diese Leistungen werden gesondert nach Aufwand berechnet.

§ 4 Mietzeit und Veranstaltungszeit

(1) Die Mietzeit beginnt mit Bereitstellung der Mietgegenstände am vereinbarten Ort oder mit Verlassen des Lagers des Auftragnehmers und endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe oder vollständigem Rücktransport.

(2) Auf- und Abbautage gelten als Miettage, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Vereinbarte Veranstaltungszeiten gelten verbindlich. Überschreitungen der vereinbarten Zeiten, die nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden, werden zusätzlich berechnet.

(4) Verzögerungen aufgrund von Fremdgewerken, fehlendem Zugang, verspäteter Freigabe, unzureichender Infrastruktur oder organisatorischen Problemen des Kunden gehen nicht zulasten des Auftragnehmers und können gesondert berechnet werden.

§ 5 Preise und Vergütung

(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Maßgeblich sind ausschließlich die im Angebot vereinbarten Preise.

(3) Zusatzleistungen, Änderungen des Leistungsumfangs oder Mehraufwand werden gesondert berechnet.

(4) Zusätzlicher Aufwand entsteht insbesondere durch:

  • verlängerte Veranstaltungszeiten
  • zusätzliche Auf- oder Abbautage
  • Wartezeiten, die nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden
  • erschwerte Zugänglichkeit
  • Nachtarbeit
  • zusätzliche Kundenwünsche während der Produktion

(5) Fremdleistungen (z. B. Bühnenbau, Traversen, LED-Wände, Dolmetscher, Miettechnik Dritter, Spezialtechnik, Speditionen oder externe Dienstleister) werden gesondert berechnet.

§ 6 Zahlungsbedingungen und Stornierung

Zahlungsbedingungen

(1) Für Neukunden ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50 % des Auftragswertes nach Auftragserteilung zu verlangen.

(2) Der Restbetrag ist spätestens vor Veranstaltungsbeginn ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Für Bestandskunden gelten die individuell vereinbarten Zahlungsziele. Sofern nichts vereinbart wurde, gilt 14 Tage netto.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten.

(5) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte bestehen nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.

Stornierung durch den Kunden

(6) Eine Stornierung bedarf der Textform (z. B. E-Mail).

(7) Im Falle einer Absage des Auftrages gelten folgende Stornierungskosten:

  • bis 30 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 25 %
  • 29 bis 14 Kalendertage: 50 %
  • 13 bis 7 Kalendertage: 75 %
  • ab 6 Kalendertagen vor Veranstaltungsbeginn: 100 %

der vereinbarten Auftragssumme.

(8) Bereits entstandene Kosten sowie beauftragte Fremdleistungen, die nicht kostenfrei storniert werden können, sind unabhängig hiervon vollständig zu vergüten.

(9) Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig und unentgeltlich bereitgestellt werden.

Hierzu zählen insbesondere:

  • ausreichende Stromversorgung in erforderlicher Leistung und Qualität
  • geeignete Stellflächen, Bühnen- oder Technikflächen
  • Zufahrts- und Zugangsmöglichkeiten
  • Ladezonen, Parkmöglichkeiten und notwendige Einfahrgenehmigungen
  • erforderliche Internetanbindungen für Streaming- oder Hybridveranstaltungen
  • rechtzeitiger Zugang zu Veranstaltungsorten

(2) Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle örtlichen Gegebenheiten den gesetzlichen und technischen Anforderungen entsprechen.

(3) Verzögerungen oder Mehrkosten, die durch unzureichende Infrastruktur, verspäteten Zugang, fehlende Ansprechpartner oder organisatorische Versäumnisse des Kunden entstehen, werden gesondert berechnet.

(4) Wartezeiten des Personals gelten als Arbeitszeit und werden berechnet.

(5) Vereinbarte Einsatzzeiten von technischem Personal gelten verbindlich. Verlängerungen der Veranstaltungsdauer, Proben, Umbauten oder sonstige Mehrleistungen werden je angefangener Stunde vollständig berechnet.

§ 8 Stromversorgung, Netzwerk und technische Infrastruktur

(1) Der Kunde ist verpflichtet, eine technisch geeignete, betriebssichere und normgerechte Stromversorgung bereitzustellen.

(2) Schäden oder Ausfälle, die auf mangelhafte Stromversorgung, Spannungsschwankungen, Stromunterbrechungen, unzureichende Absicherung oder fehlerhafte Infrastruktur zurückzuführen sind, liegen außerhalb des Verantwortungsbereiches des Auftragnehmers.

(3) Sofern Streaming-, Hybrid- oder Netzwerkleistungen Vertragsbestandteil sind, ist der Kunde verpflichtet, eine ausreichend dimensionierte und stabile Internetverbindung bereitzustellen, sofern diese nicht ausdrücklich durch den Auftragnehmer angeboten wird.

(4) Für Ausfälle oder Einschränkungen aufgrund von:

  • Internetproblemen
  • Netzwerkproblemen des Veranstaltungsortes
  • Firewalls oder IT-Sicherheitsmaßnahmen
  • Plattformstörungen (z. B. Microsoft Teams, Zoom, Vimeo, YouTube oder vergleichbare Dienste)
  • Serverausfällen Dritter

übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

§ 9 Vermietung von Technik / Dry Hire

(1) Bei Vermietung ohne Bedienpersonal („Dry Hire“) geht die Verantwortung für die Mietgegenstände mit Übergabe an den Kunden auf diesen über.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, die Mietgegenstände ausschließlich sachgerecht, bestimmungsgemäß und durch fachkundige Personen bedienen zu lassen.

(3) Die Weitergabe oder Untervermietung an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(4) Der Kunde haftet während der Mietdauer für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder unsachgemäße Behandlung der Mietgegenstände.

(5) Beschädigte oder verlorene Gegenstände werden zum Wiederbeschaffungswert bzw. Neuwert in Rechnung gestellt.

(6) Verbrauchsmaterialien, fehlendes Zubehör, beschädigte Kabel, Adapter, Cases, Halterungen oder sonstiges Zubehör werden gesondert berechnet.

(7) Der Auftragnehmer behält sich vor, zurückgegebene Geräte nach Rückgabe eingehend zu prüfen. Eine vorbehaltlose Rücknahme stellt keine Anerkennung eines mangelfreien Zustandes dar.

§ 10 Technisches Personal / Operator

(1) Werden technische Fachkräfte, Operator oder Bedienpersonal durch den Auftragnehmer gestellt, erfolgt der Einsatz nach fachlicher Einschätzung des Auftragnehmers.

(2) Weisungen des Kunden dürfen nicht gegen geltende Sicherheitsvorschriften, technische Standards oder den fachgerechten Betrieb der Systeme verstoßen.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten oder Betriebszustände zu verweigern, die gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen oder Menschen, Material oder Veranstaltung gefährden könnten.

(4) Vereinbarte Einsatzzeiten gelten verbindlich. Mehrstunden werden je angefangener Stunde vollständig berechnet.

(5) Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagseinsätze können gesondert berechnet werden.

§ 11 Gewährleistung und Haftung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen fachgerecht und nach dem Stand der Technik auszuführen.

(2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch während der Veranstaltung anzuzeigen, damit eine Nachbesserung ermöglicht werden kann.

(3) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei:

  • Vorsatz
  • grober Fahrlässigkeit
  • Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit

(4) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

(5) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Reputationsschäden oder sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausfälle oder Einschränkungen aufgrund von:

  • höherer Gewalt
  • Stromausfällen
  • Infrastrukturmängeln des Veranstaltungsortes
  • Netzwerk- oder Internetausfällen
  • Ausfall externer Plattformen
  • Fehlbedienung durch den Kunden oder Dritte

§ 12 Versicherungen und Schutz der Mietgegenstände

(1) Der Kunde hat Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und vor Zugriff Dritter zu schützen.

(2) Der Kunde haftet für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung während der Mietdauer.

(3) Der Auftragnehmer empfiehlt ausdrücklich den Abschluss einer Veranstaltungs- bzw. Technikversicherung.

(4) Auf Wunsch kann – sofern verfügbar – eine projektbezogene Versicherung gegen Berechnung abgeschlossen werden.

(5) Beschädigte Geräte dürfen nicht eigenmächtig geöffnet oder repariert werden.

§ 13 Höhere Gewalt

(1) Kann eine Veranstaltung oder Leistung aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden, sind beide Vertragsparteien für die Dauer und den Umfang der Auswirkungen von ihren Leistungspflichten befreit.

(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

(3) Bereits entstandene Kosten sowie bis zum Eintritt des Ereignisses erbrachte Leistungen sind vom Kunden zu vergüten.

(4) Bei Outdoor-Veranstaltungen trägt der Kunde das Wetterrisiko, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Ein witterungsbedingter Veranstaltungsabbruch begründet keinen Anspruch auf Minderung der Vergütung.

§ 14 Rechte an Inhalten, Lizenzen und Genehmigungen

(1) Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher urheber-, lizenz-, persönlichkeits- und nutzungsrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit verwendeten Inhalten.

Dies betrifft insbesondere:

(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch vom Kunden bereitgestellte Inhalte entstehen.

(3) Erforderliche Genehmigungen, behördliche Freigaben, Brandschutzauflagen, Sondernutzungserlaubnisse oder statische Nachweise sind vom Kunden rechtzeitig einzuholen.

(4) Sofern der Auftragnehmer Leistungen im Bereich Streaming oder Aufzeichnung erbringt, verbleibt die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte und deren Veröffentlichung beim Kunden.

§ 15 Rückgabe von Mietgegenständen

(1) Mietgegenstände sind vollständig, sauber, funktionsfähig und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

(2) Der Auftragnehmer behält sich eine technische Prüfung der Mietgegenstände nach Rückgabe vor.

(3) Fehlmengen, Beschädigungen oder außergewöhnliche Verschmutzungen werden gesondert berechnet.

(4) Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, wird für jeden begonnenen Kalendertag mindestens der anteilige Tagesmietpreis berechnet.

(5) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

§ 16 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Handelsware, Verbrauchsmaterialien oder verkaufte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung vor vollständiger Zahlung ist unzulässig.

§ 17 Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

(3) Im Falle einer berechtigten Kündigung durch den Auftragnehmer bleibt der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen bestehen.

§ 18 Datenschutz und Vertraulichkeit

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.

(2) Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung geschäftlicher und technischer Informationen, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.

§ 19 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Kollisionsrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der AE Sound & Light GmbH.

(3) Vertragssprache ist Deutsch.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Textform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(3) Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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Wilhelmstraße 57
76461 Muggensturm

Stand: Juni 2026

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